Schutz geben – Hinweisgeberschutz
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) dient dazu, offensichtliche Regelverstöße und Verdachtsmomente intern melden zu können, ohne negative Konsequenzen befürchten zu müssen.
Transparenz ist uns wichtig und steht für die Qualität unserer Arbeit, insbesondere auch im Umgang mit Regelverstößen und Verdachtsmomenten. Hier unterstützt uns das HinSchG als lernende Organisation beim Ziel, eine positive Fehlerkultur zu leben.
Laut dem HinSchG betreffen Hinweise oder seriöse Verdachtsmomente Handlungen gegen geltendes Recht der Länder, des Bundes sowie der Europäischen Union (z. B. Straftaten, Steuerrecht, Datenschutz, Vergaberecht, Arbeitnehmerrechte) oder interne Regelungen wie Dienstvereinbarungen oder Verhaltensgrundsätze, die das Diakonische Werk Traunstein e.V., die Diakonie Service & Pflege gGmbH oder die D&B Team GmbH betreffen.
Gemeldet werden können ausschließlich Verstöße, die das Unternehmen betreffen oder im beruflichen Umfeld auftreten.
Beispiele sind:
- Sexualisierte Gewalt, Diskriminierung
- Mobbing
- Gewalt oder Gewaltandrohung
- Verstoß gegen Dienstvereinbarungen, Leitbild, Wertehaltung…
- Unethisches Verhalten
- Betrug, Unterschlagung, Untreue
- Korruption (aktive und passive Bestechung)
- Diebstahl
- Konsum oder Handel mit Drogen
- Sachbeschädigung
Für allgemeine Beschwerden und Verbesserungsvorschläge bitten wir Sie, sich an den jeweiligen Geschäftsbereichsleiter unserer einzelnen Dienststellen zu wenden.
Das deutsche HinSchG richtet sich primär an die Beschäftigten, d. h. insbesondere an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Darüber hinaus können Personen (z. B. Kooperationspartner, externe Dienstleister, Praktikanten, Ehrenamtliche…), die beruflich mit der Organisation in Kontakt stehen, eine Meldung machen.
Wenn Sie im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit bei uns Informationen über Verstöße erlangt oder einen konkreten Verdacht haben, können Sie sich an unsere interne Meldestelle wenden.
Zur Umsetzung des HinSchG haben wir eine unabhängige interne Meldestelle eingerichtet.
Als hinweisgebende Person besteht ein Wahlrecht bezüglich des Meldewegs. So kann ein interner oder externer Meldeweg genutzt werden. Aus Sicht des Gesetzgebers und aus Arbeitgebersicht ist es erstrebenswert, den internen Meldeweg bevorzugt zu nutzen, damit Sachverhalte, die Verbesserung eventueller Missstände oder die Meldung von Verstößen direkt bearbeitet werden können.
Interner Meldeweg
Zur Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes haben wir eine unabhängige, interne Meldestelle eingerichtet:
T +49 1525 9219995
E-Mail
Zudem ist eine Meldung über folgendes Formular möglich, das heruntergeladen, ausgefüllt und an die E-Mail-Adresse der Meldestelle gesandt werden kann:
Formular Meldung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz
Auf Ersuchen der hinweisgebenden Person ist auch eine persönliche Entgegennahme einer Meldung möglich. In diesem Fall bitten wir um telefonische Kontaktaufnahme oder um Zusendung einer Terminanfrage per E-Mail.
Besteht der Wunsch, sich mit der hierfür beauftragten Person im Vorfeld einer Meldung zu beraten, ist dies ebenfalls möglich.
Externer Meldeweg
Als externe Meldestelle fungiert das Bundesamt für Justiz (Link zur Externen Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz).
Bei einem Verdacht auf oder Vorfällen von sexualisierter Gewalt besteht die Möglichkeit, sich an die Meldestelle der Diakonie Bayern zu wenden (https://www.diakonie-bayern.de/arbeitsfelder/aktiv-gegen-sexualisierte-gewalt).
Das Gesetz schützt die Identität der hinweisgebenden Person. Außerdem wird die hinweisgebende Person vor Repressalien (z. B. Abmahnung, Kündigung) geschützt.
Die interne Meldestelle ist organisatorisch unabhängig, um sicherzustellen, dass nur die mit der Bearbeitung der Meldung beauftragten Personen auf die abgegebene Meldung Zugriff haben.
Die Meldestelle wahrt die Vertraulichkeit der Identität:
- der hinweisgebenden Person
- der Personen, die die hinweisgebende Person bei der Meldung unterstützen
- der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind und
- der sonstigen in der Meldung genannten Personen.
Strafverfolgungsorgane oder Gerichte können die Offenlegung der Identität der meldenden Person fordern.
Alle Meldungen haben wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen zu erfolgen.
Keinen Identitätsschutz gibt es für Personen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Informationen über Verstöße weitergeben oder gemeldete Informationen durch eine Straftat erworben haben. Keinen Schutz gibt es zudem, wenn die hinweisgebende Person sich direkt mit einer Offenlegung an die Öffentlichkeit wendet.
Eingehende Meldungen werden durch die interne Meldestelle spätestens nach sieben Tagen bestätigt.
Anschließend wird der gemeldete Hinweis geprüft und bearbeitet. Unter Umständen ist es erforderlich, im Rahmen der Untersuchung und Klärung des Sachverhalts nochmals auf den/die Hinweisgeber/in zuzukommen, um etwaige Fragen zu klären. Daher ist es wichtig, dass sich die meldende Person dazu bereit erklärt.
Spätestens nach drei Monaten wird die hinweisgebende Person über die weiteren Schritte und Folgemaßnahmen informiert.
Vorrangig bearbeitet werden nicht-anonyme Meldungen, obgleich auch anonymen Meldungen nachgegangen wird, sofern eine Bearbeitung ohne Rückfrage möglich ist.
Das HinSchG kann seine volle Schutzwirkung nur entfalten, wenn die hinweisgebende Person bekannt ist. Daher baut das gesamte Gesetz darauf auf, dass sich die hinweisgebende Person identifiziert.
Bei anonymen Meldungen sind keine Rückmeldungen und Rückfragen möglich, was die Klärung des Sachverhalts erschwert. Folgemaßnahmen und Schutz vor Repressalien können zudem nicht umsetzt werden.
Die Tätigkeit der internen Meldestelle unterliegt den maßgeblichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen und dem Gebot der Vertraulichkeit. Vertraulichkeit wird der/dem Hinweisgeber/in zugesichert.
Kontakt
Die interne Meldestelle im Diakonischen Werk Traunstein, der Diakonie Service & Pflege gGmbH und der D&B Team GmbH erreichen Sie hier: